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Granulatverordnung: der Fristenkalender bis 17. Dezember 2026

Wer eine Bescheinigung braucht, was die Schwelle von 1.500 Tonnen bedeutet und warum die im Dezember fälligen Normen zur Verlustabschätzung wichtiger sind, als sie wirken.

Autor
Robert Karbowy
Datum
// 2026.07.20
ID
PC-2607-094
Lesezeit
4 Min.
Spilled plastic pellets on concrete near a drain
// Inhaltsverzeichnis

Kunststoffgranulat ist die kleinste Einheit dieser Branche und war jahrelang eine der am wenigsten kontrollierten. Verluste entstehen beim Befüllen, Umschlagen, Reinigen und Transportieren, und einmal in der Umwelt ist das Material praktisch nicht mehr rückholbar. Die EU hat dafür nun Regeln gesetzt: Die Verordnung zur Vermeidung von Kunststoffgranulatverlusten trat im Dezember 2025 in Kraft, die meisten Bestimmungen gelten zwei Jahre später. Für die Planung ist jedoch schon ein früheres Datum relevant — bis zum 17. Dezember 2026 soll die Kommission Informations- und Schulungsmaterial erstellen und harmonisierte Normen zur Abschätzung der Verlustmengen anfordern.

Für wen die Verordnung gilt

Die Regeln erfassen den Umgang mit Kunststoffgranulat entlang der gesamten Lieferkette, nicht nur dessen Herstellung. Das schließt Hersteller, Verarbeiter, Logistiker, Lager und Frachtführer ein — jeden also, durch dessen Hände Granulat in großen Mengen geht.

Die Pflichten skalieren mit der Menge. Große und mittlere Unternehmen, die mehr als 1.500 Tonnen Granulat pro Jahr handhaben, benötigen eine Konformitätsbescheinigung oder eine Genehmigung. Für kleine Unternehmen und Kleinstbetriebe gelten vereinfachte Anforderungen sowie besondere Ausnahmen und Abweichungen.

Die Kernpflichten sind unabhängig von der Größe dieselben: Verluste vermeiden, eindämmen und beseitigen sowie Risikomanagementpläne erstellen und umsetzen, die auf Art und Größe der Anlage zugeschnitten sind.

Der Fristenkalender

  • 22. September 2025 — der Rat billigte die Verordnung.
  • Dezember 2025 — Inkrafttreten, zwanzig Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt.
  • 17. Dezember 2026 — die Kommission erstellt Informations- und Schulungsmaterial und fordert die europäischen Normungsorganisationen auf, harmonisierte Normen zur Abschätzung der Verlustmengen zu erarbeiten.
  • Zwei Jahre nach Inkrafttreten — die Mehrzahl der Bestimmungen wird anwendbar, abgesehen von besonderen Ausnahmen und Abweichungen.

Die harmonisierten Normen verdienen Aufmerksamkeit. Solange sie fehlen, ist die „Abschätzung von Verlusten“ keine definierte Übung — wer heute eigene Verluste misst, wählt die Methode selbst, und diese Methoden werden den Kontakt mit einer europäischen Norm nicht zwangsläufig überstehen. Eine Messroutine jetzt aufzubauen ist sinnvoll; sie vor Vorliegen der Norm fest in Verfahrensanweisungen zu gießen, ist es nicht.

Warum das ein Rezyklatthema ist

Nichts in der Verordnung unterscheidet Neugranulat von Rezyklatgranulat. Ein Recycler, der Regranulat herstellt, handhabt Granulat genau in dem Sinne, den die Verordnung meint, ebenso ein Verarbeiter, der Rezyklat in ein Produkt einmischt.

Eine betriebliche Asymmetrie sollte man benennen. Recyclingstandorte haben oft mehr Übergabepunkte als eine Neuwareanlage: Material kommt als Ballen oder Flakes an, durchläuft Wäsche, Extrusion und Granulierung und wird anschließend in kleineren Losen für einen stärker fragmentierten Kundenkreis abgepackt. Mehr Übergaben bedeuten mehr Gelegenheiten für Verluste. Die Verordnung bestraft Recycler dafür nicht, doch der Erfüllungsaufwand je Tonne kann an einem Recyclingstandort höher ausfallen als in einer großen kontinuierlichen Anlage.

Was Einkäufer schon jetzt fragen können

  1. Überschreitet der Lieferant die Schwelle von 1.500 Tonnen? Dann sind Bescheinigung oder Genehmigung erforderlich, und Vorbereitungen sollten bereits erkennbar sein.
  2. Existiert ein Risikomanagementplan, und deckt er Verladung und Transport ab? Verluste konzentrieren sich an den Schnittstellen zwischen Beteiligten — genau dort, wo Verantwortung zu verschwimmen pflegt.
  3. Wie werden Verluste derzeit abgeschätzt? Entscheidend ist weniger die Zahl als die Frage, ob überhaupt gemessen wird.
  4. Sind Frachtführer im Plan des Lieferanten erfasst? Beim Transport entweicht das Material am häufigsten, und dort ist die vertragliche Verantwortung am seltensten zugeordnet.

Erwartete Wirkung und ihre Grenzen

Die Maßnahme soll Granulatverluste um bis zu 74 Prozent verringern. Dieser Wert stammt aus der Folgenabschätzung zur Gesetzgebung, nicht aus gemessenen Ergebnissen, und ist als politische Erwartung zu lesen, nicht als Resultat.

Auch der Anwendungsbereich sollte im Verhältnis gesehen werden. Granulatverlust ist ein Eintragspfad von Mikroplastik in die Umwelt, nicht der einzige, und diese Verordnung adressiert die übrigen nicht. Sie ist ein zielgerichtetes Instrument mit klar umrissenem Gegenstand — und genau deshalb eine der wenigen Mikroplastikmaßnahmen mit konkretem Fristenkalender.

Häufig gestellte Fragen

Wer benötigt eine Bescheinigung nach der Granulatverordnung?

Große und mittlere Unternehmen, die mehr als 1.500 Tonnen Kunststoffgranulat pro Jahr handhaben, benötigen eine Konformitätsbescheinigung oder eine Genehmigung. Für kleine Unternehmen und Kleinstbetriebe gelten vereinfachte Anforderungen sowie besondere Ausnahmen.

Ab wann gelten die Pflichten?

Die Verordnung trat im Dezember 2025 in Kraft, zwanzig Tage nach Veröffentlichung. Abgesehen von besonderen Ausnahmen und Abweichungen wird die Mehrzahl der Bestimmungen zwei Jahre nach Inkrafttreten anwendbar.

Was geschieht bis zum 17. Dezember 2026?

Bis zu diesem Datum soll die Kommission Informations- und Schulungsmaterial erstellen und die europäischen Normungsorganisationen auffordern, harmonisierte Normen zur Abschätzung der Granulatverlustmengen zu erarbeiten.

Gilt die Verordnung auch für Rezyklatgranulat?

Ja. Die Regeln erfassen den Umgang mit Kunststoffgranulat entlang der gesamten Lieferkette und unterscheiden nicht zwischen Neuware und Rezyklat.

Weiterlesen

Quellen: Europäische Kommission, Mitteilung zum Inkrafttreten der Verordnung zur Vermeidung von Kunststoffgranulatverlusten (16. Dezember 2025); Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 22. September 2025.

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