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Eine Woche PPWR: Was sich am 12. August für Verpackungseinkäufer änderte

PFAS-Beschränkungen galten sofort, Rezyklatquoten nicht. Der vollständige Kalender bis 2030 und vier Forderungen an Lieferanten.

Autor
Robert Karbowy
Datum
// 2026.08.19
ID
PC-2608-102
Lesezeit
4 Min.
Calendar marked 12 August beside PET packaging and a document
// Inhaltsverzeichnis

Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026. Eine Woche später ist das praktische Bild klarer als der Lärm davor. Die Verordnung (EU) 2025/40 trat am 11. Februar 2025 in Kraft und ersetzte die Verpackungsrichtlinie durch ein unmittelbar geltendes Instrument, wodurch ein Großteil der Abweichungen zwischen den Mitgliedstaaten entfällt, die das Management mehrmarktfähiger Verpackungsportfolios so mühsam machten. Was am 12. August nicht geschah, ist das am häufigsten Erwartete: Verpackungen mussten nicht plötzlich Rezyklat enthalten. Diese Quoten beginnen 2030.

Was tatsächlich wirksam wurde

Zwei Punkte zählen unmittelbar. Erstens das Regime selbst: Eine Verordnung gilt direkt, ohne nationale Umsetzung, was die Beantwortung von Konformitätsfragen über Märkte hinweg verändert. Zweitens traten am selben Tag Beschränkungen für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt in Kraft.

Die PFAS-Beschränkung erfordert Handeln jetzt, nicht 2030. Betroffen sind vor allem Barrierebeschichtungen und fettdichtes Papier, doch die Prüfung lohnt im gesamten Portfolio. Eine Lieferantenerklärung mit Angabe der Grundlage ist wertvoll; eine Erklärung ohne Grundlage ist es nicht.

Der Rezyklatkalender

Mindestrezyklatanteile gelten ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Erlass der einschlägigen Durchführungsrechtsakte, höhere Schwellen ab dem 1. Januar 2040.

Verpackungskategorie20302040
Einweg-PET-Getränkeflaschen30 %65 %
Sonstige kontaktsensitive Verpackungen, überwiegend PET30 %50 %
Kontaktsensitive Verpackungen, andere Kunststoffe10 %25 %

Vier Jahre bis zur ersten Schwelle klingen komfortabel. Von der Angebotsseite betrachtet sind sie es nicht. Das jährliche Wachstum der zirkulären Produktion in Europa fiel von 13,6 Prozent im Jahr 2022 auf 1,2 Prozent im Jahr 2024, und die EU-Recyclingkapazität schrumpfte bis Ende 2025 um rund eine Million Tonnen. Das Material für die Ziele von 2030 muss aus Anlagen kommen, über die heute entschieden wird.

Die weiteren Fristen

  • 12. Februar 2027 — delegierte Rechtsakte zur Mindestzahl der Umläufe von Mehrwegverpackungen.
  • 1. Januar 2028 — Frist für delegierte Rechtsakte mit Kriterien für recyclinggerechtes Design.
  • 12. Februar 2028 — Durchführungsrechtsakte zur Methodik der Leerraumberechnung.
  • 12. August 2028 — Anwendung der harmonisierten Kennzeichnungsanforderungen.
  • 1. Januar 2030 — Verpackungen müssen recyclinggerecht gestaltet sein.

Die Abfolge zeigt die Logik der Verordnung: zuerst Rahmen und Stoffbeschränkungen, dann Methodiken und Kriterien, zuletzt harte Mengenschwellen. Wer 2030 als Startdatum der Arbeit versteht, passt sein Portfolio genau dann an, wenn der Rohstoffmarkt am angespanntesten ist.

Was jetzt von Lieferanten zu verlangen ist

  1. Eine Konformitätserklärung zu den PFAS-Beschränkungen für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt — mit Angabe der Grundlage, nicht nur des Ergebnisses.
  2. Rezyklatdaten je Artikelnummer, auch wenn der Wert derzeit null beträgt. Ohne Ausgangspunkt gibt es keinen Weg zu 30 Prozent.
  3. Eine Recyclingfähigkeitsbewertung der Konstruktion. RecyClass meldete am 21. Juli 2026 mehr als 500 solcher Bewertungen, es existiert also ein dokumentierter Bestand vergleichbarer Prüfungen.
  4. Die Herkunft des Rezyklats, einschließlich der Angabe, ob es aus mechanischem oder chemischem Recycling stammt. Diese Unterscheidung wird bei der Überprüfung relevant.

Realistische Erwartungen für die nächsten Monate

Die ersten Monate einer großen Verordnung entsprechen selten dem Zeitplan. Ein Teil der Durchführungsrechtsakte fehlt noch, und die Praxis der Aufsichtsbehörden muss sich erst herausbilden. Weder eine sofortige Kontrollwelle noch ein „Weiter wie bisher“ ist zu erwarten.

Die sinnvolle Haltung für den Rest des Jahres 2026 besteht darin, Daten und Spezifikationen zu ordnen, statt das Portfolio auf Kriterien umzubauen, deren Wortlaut unbekannt ist. Die Kriterien für recyclinggerechtes Design folgen aus delegierten Rechtsakten bis zum 1. Januar 2028; eine Verpackung heute auf Vermutungen dazu umzugestalten, bedeutet womöglich, die Arbeit zweimal zu bezahlen.

Häufig gestellte Fragen

Seit wann gilt die PPWR?

Die Verordnung (EU) 2025/40 trat am 11. Februar 2025 in Kraft und gilt seit dem 12. August 2026. Als Verordnung ist sie in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar, ohne nationale Umsetzung.

Mussten Verpackungen ab dem 12. August 2026 Rezyklat enthalten?

Nein. Mindestrezyklatanteile gelten ab 1. Januar 2030 beziehungsweise drei Jahre nach den einschlägigen Durchführungsrechtsakten, höhere Schwellen ab 2040. Am 12. August 2026 traten unter anderem Beschränkungen für PFAS in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt in Kraft.

Welchen Rezyklatanteil müssen PET-Flaschen aufweisen?

Einweg-PET-Getränkeflaschen: 30 Prozent im Jahr 2030 und 65 Prozent im Jahr 2040. Sonstige kontaktsensitive Verpackungen überwiegend aus PET: 30 und 50 Prozent. Kontaktsensitive Verpackungen aus anderen Kunststoffen: 10 und 25 Prozent.

Weiterlesen

Quellen: Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle nebst Leitlinien und FAQ der Europäischen Kommission; Plastics Europe, „The Circular Economy for Plastics 2026″; RecyClass-Mitteilung vom 21. Juli 2026.

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