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Rat nimmt Altfahrzeugverordnung an: 15 % Rezyklat in neuen Fahrzeugen, 20 % Kreislauf

Angenommen am 29. Juni 2026: 15 % Rezyklat nach sechs Jahren, 25 % nach zehn, davon mindestens 20 % aus Altfahrzeugen. Folgen für rPP und rHDPE.

Autor
Robert Karbowy
Datum
// 2026.07.02
ID
PC-2607-086
Lesezeit
4 Min.
Sorted automotive plastic parts at a dismantling facility
// Inhaltsverzeichnis

Am 29. Juni 2026 hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung über Anforderungen an die Kreislauffähigkeit beim Fahrzeugdesign und über die Behandlung von Altfahrzeugen förmlich angenommen. Für den Rezyklatmarkt bedeutet das mehr, als das automobile Etikett vermuten lässt. Die Fahrzeugindustrie wird nach der Verpackung zum zweiten Sektor mit einer harten, bezifferten Rezyklatpflicht — und ihre Nachfrage trifft auf dieselbe schrumpfende Angebotsbasis, auf die sich Verpackungsverarbeiter bereits stützen.

Was beschlossen wurde

Der Weg war für ein Dossier dieser Größe typisch: politische Einigung zwischen Rat und Parlament am 12. Dezember 2025, Bestätigung durch den AStV am 25. Februar 2026, förmliche Annahme durch den Rat am 29. Juni 2026.

Die für das Einsatzmaterial entscheidenden Werte:

  • 15 Prozent Rezyklat im Kunststoff neuer Fahrzeuge, sechs Jahre nach Inkrafttreten.
  • 25 Prozent als Endziel, zehn Jahre nach Inkrafttreten.
  • Mindestens 20 Prozent dieses Rezyklats müssen aus Altfahrzeugen stammen — ein geschlossener Kreislauf innerhalb der Branche.

Die Verordnung führt außerdem einen Fahrzeug-Kreislaufpass ein, der Materialien und Bauteile über den gesamten Lebenszyklus dokumentiert, verschärft die Rückverfolgbarkeit von Altfahrzeugen und sieht Maßnahmen gegen illegale Ausfuhren und sogenannte verschwundene Fahrzeuge vor. Auf Betreiben des Rates wurde der Anwendungsbereich auf zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie vierrädrige Leichtfahrzeuge ausgeweitet, die vom bisherigen Altfahrzeugrecht nicht erfasst waren. Künftige Rezyklatziele für Stahl, Aluminium und kritische Rohstoffe bleiben möglich.

Warum das Verpackungseinkäufer betrifft

Unmittelbar gar nicht. Mittelbar sehr.

Die Automobilindustrie verbraucht Polypropylen und Polyethylen vor allem in technischen Anwendungen: Stoßfänger, Innenraumverkleidungen, Gehäuse, Dämmung. Das sind genau jene Fraktionen, die Verpackungsverarbeiter für Non-Food-Anwendungen einkaufen und die Hersteller von Haushaltschemie für Flaschen und Kanister nutzen. Eine große, regulatorisch getriebene Nachfrage in diesem Segment verschärft den Wettbewerb um technisches rPP und rHDPE.

Zum Vergleich die aktuellen Notierungen: Ende Juni 2026 wurde schwarzes rPP-Granulat mit 960 bis 970 Euro je Tonne bewertet, ein Rückgang von 3,3 Prozent gegenüber dem Vormonat. Auf diesem Niveau arbeiten manche Recycler an der Grenze der Wirtschaftlichkeit. Strukturelle Nachfrage aus der Fahrzeugindustrie ist für sie ein Investitionsargument — wirksam wird es erst, wenn die ab Inkrafttreten laufenden Fristen zu zählen beginnen.

Die Kreislaufklausel und ihre Nebenwirkung

Das interessanteste Element ist die Vorgabe, dass mindestens 20 Prozent des Rezyklats in neuen Fahrzeugen aus Altfahrzeugen stammen müssen. Das erzwingt den Aufbau einer eigenen Kette: Demontage, Trennung der Fahrzeugkunststoffe, Aufbereitung auf technische Qualität und Rückführung in die Fahrzeugproduktion.

Daraus folgt zweierlei. Erstens gewinnen Kunststoffe aus der Fahrzeugdemontage — heute überwiegend in niedrigwertigen Anwendungen oder in der energetischen Verwertung — an Interesse und Preis. Zweitens, und das ist für die Verpackung relevant: Die Fahrzeugindustrie deckt mindestens ein Fünftel ihres Bedarfs aus dem eigenen Strom statt vom allgemeinen Rezyklatmarkt. Das mildert den Wettbewerbsdruck, hebt ihn aber nicht auf, da die verbleibenden 80 Prozent des Ziels mit Material beliebiger Herkunft erfüllt werden dürfen.

Was man nicht annehmen sollte

Der Rat hat die Verordnung angenommen, doch die Fristen von sechs und zehn Jahren laufen ab Inkrafttreten, nicht ab Annahme. Dazwischen liegen die Veröffentlichung im Amtsblatt und die im Rechtsakt vorgesehene Frist bis zum Inkrafttreten. Jede Rechnung, die auf ein konkretes Kalenderjahr führt, ist derzeit eine Schätzung, kein Termin.

Ebenso wenig lässt sich annehmen, die Nachfrage aus der Fahrzeugindustrie hebe sämtliche Rezyklatpreise. Die Qualitätsanforderungen an Konstruktionskunststoffe im Fahrzeug unterscheiden sich von den Verpackungsanforderungen — andere mechanische Kennwerte, andere Vorgaben zu Emissionen aus Innenraummaterialien, andere Prüfungen. Rezyklat, das Verpackungsspezifikationen erfüllt, ist nicht automatisch Automobilmaterial, und umgekehrt gilt dasselbe.

Was jetzt zu tun ist

Wer rPP oder rHDPE für technische Anwendungen beschafft, sollte in den kommenden Monaten zwei Punkte mit den Lieferanten klären: ob sie eine Automobilqualifizierung anstreben, denn dann wird ein Teil ihrer Kapazität umgelenkt, und ob ihr Einsatzmaterial gesichert ist, denn der Wettbewerb um PP aus Demontage und Industrieabfall wächst.

Für Lebensmittelverpackungen ist die direkte Wirkung gering: Lebensmittelechtes rPET und Fahrzeugkunststoffe sind getrennte Märkte. Für ein Gesamtverpackungsbudget, das auch Transport-, Um- und Non-Food-Verpackungen enthält, gehört dieses Dossier jedoch ins Modell.

Häufig gestellte Fragen

Wie viel Rezyklat müssen neue Fahrzeuge enthalten?

Mindestens 15 Prozent sechs Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und 25 Prozent nach zehn Jahren. Mindestens 20 Prozent dieses Rezyklats müssen aus Altfahrzeugen stammen.

Ist die Altfahrzeugverordnung bereits in Kraft?

Der Rat hat sie am 29. Juni 2026 förmlich angenommen. Die Fristen zur Zielerreichung laufen ab dem Inkrafttreten, das der Veröffentlichung im Amtsblatt folgt, nicht ab dem Datum der Annahme.

Erfasst die Verordnung auch Motorräder?

Ja. Auf Wunsch des Rates wurde der Anwendungsbereich auf zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie vierrädrige Leichtfahrzeuge ausgeweitet, die vom bisherigen Altfahrzeugrecht nicht erfasst waren.

Weiterlesen

Quellen: Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 29. Juni 2026 zur Annahme der Verordnung über die Kreislauffähigkeit von Fahrzeugen; vorläufige Einigung zwischen Rat und Parlament vom 12. Dezember 2025. rPP-Notierung: OPIS, Ende Juni 2026.

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